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Der vorliegende deutsche Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Übersetzung des niederländischen Originals. Bei widersprüchlicher Auslegung gilt vorrangig die niederländische Fassung.
Artikel 1 Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Beratungen der Stienen Bedrijfselektronica B.V. und Stienen Projects B.V. (nachstehend „Stienen“ genannt) sowie alle Lieferungen und Verträge (nachstehend zusammen „die Lieferung” genannt), bei denen Stienen Vertragspartei ist, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Schließen zwei oder mehr Auftraggeber einen Vertrag zum gleichen Vertragsgegenstand, haften sie gesamtschuldnerisch für die gesamte Auftragserteilung und die daraus entstehenden Folgen.
1.2. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, gegebenenfalls von Dritten, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, ein befugter Vertreter von Stienen hat diesen anderen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3. Auch wenn Stienen anfänglich vom Auftraggeber ein schriftlicher Auftrag erteilt wird und/oder dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot vorgelegt wird und der Auftrag anschließend ganz auf elektronischem Wege erteilt wird, hat der Auftraggeber der elektronischen Bereitstellung dieser Bedingungen und der Tatsache, dass zwischen ihm und Stienen anschließend auf elektronischem Wege ein Vertrag zustande kommt, zugestimmt.
Artikel 2 Angebote
2.1. Alle von Stienen vorgelegten Angebote werden schriftlich unterbreitet, sind unverbindlich und haben vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen ab dem Angebotsdatum. Die Parteien vereinbaren, dass die Kommunikation auch auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail, erfolgen kann.
2.2. Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber vorgelegten Angaben über den von ihm beabsichtigten Gebrauch, den (betrieblichen) Bedarf usw. Stienen darf jederzeit von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehen.
2.3. Änderungen, Ergänzungen bzw. Erweiterungen eines Angebots bzw. der Lieferung sind nur mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien möglich und gelten in diesem Fall als Bestandteil des Auftrags. Wenn Stienen die von ihr vorgeschlagenen Änderungen, Ergänzungen bzw. Erweiterungen dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat oder die Durchführung dieser Änderungen, Ergänzungen bzw. Erweiterungen bereits in die Wege geleitet hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Versanddatum schriftlich eindeutig mitgeteilt hat, seine Zustimmung zu verweigern, wird davon ausgegangen, dass die Zustimmung im Sinne des vorigen Teilsatzes erteilt worden ist.
2.4. Ein Angebot gilt auf jeden Fall als vom Auftraggeber abgelehnt, wenn nicht innerhalb von 90 Tagen ein darauf basierender unterzeichneter Auftrag an Stienen zurückgeschickt wird.
Artikel 3 Vertrag und Preise
3.1. Ein Vertrag, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, kommt erst zustande, wenn Stienen den Auftrag erhalten und dem Auftraggeber schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. Wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, sich von einem Dritten vertreten zu lassen, gehen alle daraus entstehenden Folgen ausschließlich auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers und gelten sämtliche Bestimmungen dieser Bedingungen mutatis mutandis auch für diesen Vertreter. Der Vertreter und der Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch gegenüber Stienen.
3.2. Hat der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung einen Einwand erhoben, stimmt er deren Inhalt zu.
3.3 Ein vom Auftraggeber erteilter Auftrag ist, ungeachtet der Art und Weise der Auftragserteilung, für diesen verbindlich.
3.4 Die von Stienen in Rechnung gestellten Tarife und angebotenen Beträge sind entweder Festpreise oder werden durch Nachkalkulation ermittelt und verstehen sich ausschließlich der zum Rechnungsstellungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
3.5. Die im Angebot genannten Preise basieren auf den am Angebotsdatum geltenden Selbstkostenpreisen, auch bezüglich der in Artikel 2.3 genannten Änderungen, Ergänzungen und/oder Erweiterungen, und sind verbindlich, es sei denn, die Lieferung erfolgt mehr als 6 Monate nach diesem Datum. Im letztgenannten Fall hat Stienen das Recht, die Preise an die bis zum Datum der faktischen Lieferung eingetretenen Preisänderungen von Rohstoffen, Materialien, Teilen, Arbeitslöhnen, Wechselkursen, Versicherungsprämien, Transportkosten, Steuerabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und andere, gegebenenfalls von staatlichen Stellen auferlegte oder aufzuerlegende Abgaben und/oder Zuschläge anzupassen.
Allgemeine
3.6. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgen das Verpacken, Ein- und Ausladen und der Transport von Materialien sowie der Versand von Dokumenten oder anderen Datenträgern (einschließlich Zeichnungen) für die Leistungen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind nicht im Preis inbegriffen.
Artikel 4 Lieferung
4.1. Durch das Zustandekommen eines Vertrags im Sinne von Artikel 3.1 verpflichtet sich Stienen nicht zu anderen Leistungen als der Lieferung. Teillieferungen sind zulässig. Eventuelle Mitteilungen von Stienen gelten nie als Empfehlungen, es sei denn, Stienen hat dafür ein von der Lieferung unabhängiges Honorar vereinbart.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung an dem mit Stienen vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, werden nicht abgenommene Waren von Stienen auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers eingelagert.
4.3. Stienen wird ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Mehrarbeiten verrichten. Die Kosten der Mehrarbeit werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Tatsache, dass gegebenenfalls kein schriftlicher Auftrag vorliegt, hat einen Einfluss auf den Anspruch von Stienen auf Vergütung der Mehrarbeit.
4.4. Von Stienen genannte Lieferfristen und –zeiten gelten annäherungsweise und sind keine Endfristen. Nichteinhaltung der Lieferfristen und –zeiten kann nicht als anrechenbares Leistungsversäumnis von Stienen gelten und verleiht dem Auftraggeber weder das Recht zur Vertragslösung oder Auftragsannullierung noch einen Schadenersatzanspruch. Erweist sich eine Lieferung gemäß den von Stienen genannten Lieferfristen und –zeiten als unmöglich, wird Stienen dies dem Auftraggeber so schnell wie möglich mitteilen und werden die Parteien in gegenseitiger Abstimmung weitere Vereinbarungen festlegen.
4.5. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nicht zum Vertrag mit Stienen gehörende (Vorbereitungs-)Arbeiten und/oder Lieferungen, die von anderen als den von Stienen hinzugezogenen Dritten auszuführen sind, rechtzeitig verrichtet werden, sodass die Durchführung der Arbeiten von Stienen sich dadurch nicht verzögert. Hat der Auftraggeber dies unterlassen, werden Wartezeiten, sonstige Schäden und/oder Kosten an ihn weitergegeben.
4.6. Stienen hat das Recht, die Lieferung ganz oder teilweise von Dritten durchführen zu lassen; in diesem Fall können auch diese Dritten sich auf diese Bedingungen berufen bzw. können diese Bedingungen auch zu deren Gunsten geltend gemacht werden.
4.7. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgen Lieferungen ab Werk (Ex Works) gemäß der aktuellen Fassung der Incoterms ab der Niederlassung von Stienen. Das Risiko der Lieferung geht zu dem Zeitpunkt, an dem Stienen die Lieferung zur Verfügung stellt, auf den Auftraggeber über. Eventuelle Schäden zwischen dem Zeitpunkt, an dem das Produkt die Niederlassung von Stienen verlässt, und dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, gegebenenfalls dadurch, dass Stienen nach der Lieferung Ex Works andere Tätigkeiten für den Abnehmer verrichtet, gehen jederzeit auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
Artikel 5 Garantie
5.1. Wenn der Auftraggeber alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat, gewährt Stienen ihm im Prinzip eine Garantiefrist von 1 Jahr ab dem Datum des Versands der Lieferung und eine Garantiefrist von 3 Monaten nach dem Versand eines reparierten Produkts. Stienen hat stets das Recht, schriftlich eine andere Garantiefrist zu vereinbaren. Kosten für Transport oder Versand, (De-)Montage und/ oder Fahrt- und Aufenthaltskosten sind auch im Garantiefall stets vom Auftraggeber zu tragen.
5.2. Stienen gewährt keine Garantie bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:
normalen Verschleiß;
• unsachgemäßen bzw. zweckwidrigen Gebrauch durch den Auftraggeber und/oder hinzugezogene Dritte;
• Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch (vom Auftraggeber) hinzugezogene Dritte;
• Mängel an oder mangelhafte Eignung von Sachen, die vom Auftraggeber bereitgestellt oder vorgeschrieben wurden;
• Überspannung;
• Wasserschaden;
• eine defekte Sicherung;
• Induktion;
• Blitzschaden.
5.3. Stienen gewährt keine Garantie für Produkte, die zum Lieferzeitpunkt nicht neu sind, sowie für die Prüfung und Reparatur von Waren des Auftraggebers und/oder Teile, für die bereits eine Fabrikgarantie gilt.
Artikel 6 Zahlung und Sicherheit
6.1. Der Auftraggeber hat die Rechnungen in der darauf angegebenen Weise zu begleichen. Wird keine Zahlungsfrist genannt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Stienen wird dem Auftraggeber zu diesem Zweck eine Rechnung schicken. Stienen behält sich das Recht vor, Rechnungen in bestimmten zeitlichen Abständen zu senden. Vorbehaltlich schriftlich festgelegter, anders lautender Vereinbarungen hat die Zahlung durch den Auftraggeber ohne jegliches Recht auf Abzug, Rabatt oder Aufrechnung zu erfolgen.
6.2. Stienen hat jederzeit das Recht, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zum Gesamtbetrag der Lieferung zu fordern. Diese Sicherheitsleistung kann nach ausschließlichem Ermessen von Stienen als Vorschuss, hypothekarische Sicherheit, Pfandrecht und/oder eine zur Zufriedenheit von Stienen ausgestellte Abrufbankbürgschaft verlangt werden. Der Auftraggeber hat diese Sicherheit auf erstes Ersuchen von Stienen zu leisten.
6.3. Erfolgt eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder wird eine von Stienen geforderte Sicherheit nicht geleistet, ist Stienen nicht zur Lieferung verpflichtet und auf Wunsch berechtigt, den Vertrag nach einer schriftlichen Inverzugsetzung als gelöst zu betrachten, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
6.4. Stienen hat das Recht, die Beträge, die sie dem Auftraggeber oder anderen, zum gleichen Konzern wie der Auftraggeber gehörenden Gesellschaften eventuell schuldet, mit Beträgen zu verrechnen, die der Auftraggeber ihr schuldet.
6.5. Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Stienen nicht erfüllt, gehen alle von Stienen zu machenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung oder einem diesbezüglichen Regress auf dessen Rechnung. Der Auftraggeber befindet sich nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Inverzugsetzung
in Verzug. Sobald der Auftraggeber in Verzug ist, schuldet er Stienen bis zum Tag der vollständigen Begleichung die gesetzlichen Handelszinsen über offen stehenden Betrag.
6.6. Alle Beträge, die Stienen vom Auftraggeber zu fordern hat, werden sofort fällig, falls und sofern der Auftraggeber mit einer beliebigen Zahlung in Verzug ist, sowie bei Insolvenz, Antrag auf gerichtlichen Zahlungsaufschub, Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Auftraggebers oder geänderten Weisungsbefugnissen im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe, zu der der Auftraggeber gehört.
Artikel 7 Aufschub und Auflösung
7.1. Falls der Auftraggeber eine vertragliche Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder guter Grund für die Annahme besteht, dass er nicht in der Lage sein wird, seine vertraglichen Verpflichtung zu erfüllen, sowie bei Insolvenz, Antrag auf gerichtlichen Zahlungsaufschub, Auflösung, Liquidation oder Stilllegung des Unternehmens des Auftraggebers und/oder unzureichender Liquidität des Auftraggebers oder bei geänderten Weisungsbefugnissen im Unternehmen des Auftraggebers hat Stienen das Recht, die Ausführung des Vertrags bzw. die Lieferung ohne Inverzugsetzung und gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise zu lösen, unbeschadet der sonstigen Rechte von Stienen. Dabei ist Stienen nicht verpflichtet, Schadenersatz für den Schaden, den der Auftraggeber durch eine(n) vollständigen oder teilweisen Aufschub bzw. Auflösung erleidet, zu leisten.
7.2. In den in Artikel 7.1. genannten Fällen werden alle Forderungen, die Stienen gegenüber dem Auftraggeber hat oder erhalten wird, unverzüglich fällig.
7.3. Der Auftraggeber hat Stienen beim Eintreten eines der in Artikel 7.1. genannten Fälle unverzüglich zu informieren
Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle von Stienen gelieferten oder noch zu liefernden Waren bleiben ausschließliches Eigentum von Stienen, bis der Auftraggeber alle Forderungen von Stienen bezüglich dieser Waren und die damit verbundenen Kosten vollständig beglichen hat.
8.2. Stienen hat das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch beim Auftraggeber vorhandenen Waren zurückzunehmen, falls der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder in Zahlungsschwierigkeiten ist oder zu geraten droht. Der Auftraggeber hat Stienen zwecks Inspektion der Waren oder Ausübung ihrer Rechte jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Geländen und/oder Gebäuden zu gewähren.
Artikel 9 Geistiges Eigentum
9.1. Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte und deren Design, Broschüren und Software von Stienen sowie Sachen, die Stienen bei der Durchführung des Vertrags entwickelt und/oder nutzt, bleiben Eigentum von Stienen, es sei denn, sie sind bereits Eigentum Dritter und vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen.
9.2. Der Auftraggeber schützt Stienen vor allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Verstößen gegen deren Eigentumsrechte, unabhängig davon, ob diese einen Schadenersatz begründen oder nicht, sowie vor allen Kosten, die Stienen in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der Kosten für juristische Unterstützung.
Artikel 10 Sanktionen
10.1 Der Auftraggeber garantiert, dass weder er noch seine Vertreter oder andere Personen, für die er handelt oder die er in beliebiger Weise unterstützt, direkt oder indirekt von einer natürlichen Person, juristischen Person oder einer beliebigen anderen Organisation kontrolliert werden, die aufgrund einzelstaatlicher oder internationaler Gesetze oder Vorschriften auf dem Gebiet von Sanktionsmaßnahmen im weitesten Sinne des Wortes aufgeführt, genannt oder identifiziert wurde und dem/der Handels- und/ oder wirtschaftliche Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen im weitesten Sinne des Wortes auferlegt wurden.
10.2 Der Auftraggeber garantiert, dass er das Produkt weder einem gewerblichen Geschäftspartner weiterverkaufen wird noch eine gewerbliche Geschäftsbeziehung mit einem Land, einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer sonstigen Organisation unterhält, das/die aufgrund einzelstaatlicher oder internationaler Gesetze oder Vorschriften auf dem Gebiet von Sanktionsmaßnahmen im weitesten Sinne des Wortes aufgeführt, genannt oder identifiziert wurde und dem/der Handels- und/ oder wirtschaftliche Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen im weitesten Sinne des Wortes auferlegt wurden.
10.3 Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung im vorliegenden Artikel 10 kann Stienen den Vertrag unverzüglich kündigen, ohne zu einer Haftpflicht und/oder Schadenersatzleistung beliebiger Art verpflichtet zu sein.
10.4 Der Auftraggeber schützt Stienen in vollem Umfang von jeglichen Haftungs- oder Schadenersatzzahlungen, verwaltungsrechtlichen und/oder strafrechtlichen Bußgeldern, zu denen Stienen verurteilt wird oder die Stienen wegen eines Verstoßes gegen Sanktionsvorschriften im weitesten Sinne des Wortes auferlegt werden.
Artikel 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
11.1 Soweit im Rahmen der Durchführung der Tätigkeiten durch Stienen personenbezogene Angaben verarbeitet werden, erfolgt die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten auf ordnungsgemäße und sorgfältige Weise gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und der sonstigen Datenschutzbestimmungen
11.2 Stienen kann personenbezogene Daten unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, für folgende Zwecke verarbeiten: Aufsetzen und Erfüllung des Vertrags, zwecks Rechnungsstellung und Verwaltung von Zahlungen, zur Gewährleistung der Qualität ihrer Artikel und zur Entwicklung ihrer Dienstleistungen, für Marktanalysen, Verkaufstätigkeiten und Direktmarketing für Dienstleistungen und/oder Produkte. Die vom Auftraggeber vorgelegten personenbezogenen Angaben werden in das Kundenverwaltungssystem von Stienen aufgenommen. Die Verarbeitungshandlungen bezüglich der oben genannten Angaben werden, sofern relevant, in einem diesbezüglichen Verzeichnis registriert. Die Angaben werden nicht ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers oder, sofern dies aufgrund der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist, nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben, es sei denn, Stienen und der Auftraggeber haben ausdrücklich und schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen.
11.3 Zum Schutz der personenbezogenen Angaben vor Verlust oder jeglicher Form einer unrechtmäßigen Verarbeitung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik und der Art der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen.
11.4 Stienen geht mit den ihr vorgelegten Angaben jederzeit sorgfältig um. Stienen übernimmt jedoch keine Haftung für beliebigen Schaden, den der Auftraggeber oder Dritte infolge unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere bei Geräten, Netzwerken, Systemen, Software, Cloud-Daten, Datenregistern und Datenbanken, erleiden.
11.5 Stienen speichert personenbezogene Daten nicht länger, als dies gesetzlich erlaubt oder für die oben genannten Zwecke vorgeschrieben ist. Stienen ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten.
11.6 Stienen haftet unter keinen Umständen für einen durch Zutun eines Auftraggebers entstandenen Schaden, falls Stienen als Verarbeiter personenbezogener Daten auftritt, ungeachtet der Art und Weise, wie dieser Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber schützt Stienen vor im Zusammenhang mit unter anderem der Datenschutz-Grundverordnung auferlegten Bußgeldern sowie Ansprüchen von Personen, deren personenbezogene Daten erfasst oder verarbeitet wurden oder für die die Auftraggeber aus anderem Grund verantwortlich ist.
Artikel 12 Haftung
12.1. Die Haftung von Stienen für Schäden infolge eines ihr anrechenbaren Versäumnisses bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen – vom Auftraggeber durch eine Feststellung kraft Buch 7 Artikel 900 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches BW festzustellen – ist auf den Teil des Rechnungsbetrages begrenzt, der sich auf ein vom Auftraggeber nachgewiesenes Versäumnis von Stienen bei der betreffenden Lieferung bezieht, und ist unter allen Umständen auf die Deckung aufgrund ihrer Haftpflichtversicherung zuzüglich des Eigenbehalts laut der betreffenden Versicherungspolice begrenzt; davon ausgenommen sind Schäden durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsführung.
12.2. Stienen haftet nie für Schaden infolge eines anrechenbaren Versäumnisses oder einer rechtswidrigen Handlung seitens der von ihr beauftragten Lieferanten oder anderer (juristischer) Personen oder für Schaden, der auf einen anderen Rechtsgrund zu basieren ist.
12.3. Der Auftraggeber haftet für Handlungen oder Unterlassungen seiner Untergebenen oder von ihm hinzugezogener Dritter sowie sämtlicher Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten. Falls vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder von ihm vorgeschriebene Baustoffe oder Hilfsmittel Mängel aufweisen, haftet er für den dadurch verursachten Schaden. Der Auftraggeber hat gegebenenfalls durch eine Feststellung kraft Buch 7 Artikel 900 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beweisen, dass ein solcher Mangel den Schaden nicht verursacht hat.
12.4. Stienen haftet nie für Kosten, Schäden u. Ä, die als direkte oder indirekte Folge sichtbarer bzw. verborgener Mängel an Hilfsmitteln, die Stienen von Dritten gekauft hat und/oder die von Dritten an Stienen geliefert wurden, entstehen sollten, einschließlich diverser elektronischer Komponenten, Software und Hardware u. A. für die von Stienen herzustellenden Produkte und Systeme.
12.5. Stienen haftet nie für die Folgen eines anzurechnenden Versäumnisses und/oder eines Mangels an den von Stienen bei Dritten oder vom Auftraggeber gekauften Hilfsmittel und/oder hinzugezogenen (juristischen) Personen, wie in Artikel 8.2, 8.3. und 8.4. genannt; dazu gehört unter anderem Schaden an und/ oder Tod von Tieren und/oder sonstigen beweglichen Sachen, Betriebsunterbrechung und Schaden durch Betriebsstagnation und/oder entgangenen Gewinn. Der Auftraggeber hat Stienen in vollem Umfang von den letztgenannten Forderungen freizustellen. Stienen kann sich auch gegenüber den von ihr hinzugezogenen Dritten auf diese Bestimmung berufen.
12.6. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Zustand des Ortes, an oder in dem die Tätigkeiten im Rahmen der Lieferung erfolgen.
12.7. Stienen haftet nie für Schaden, wenn die von ihr gelieferten Sachen unsachgemäß oder für einen anderen als den Stienen genannten Zweck genutzt werden.
12.8 Stienen haftet nie für Datenverluste und/oder Sicherheitsverletzungen bei unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Geräten, Netzwerken, Systemen, Software, Cloud-Daten, Datenregistern und Datenbanken und/oder anderen Verarbeitungssystemen im weitesten Sinne des Wortes, die - eventuell versehentlich oder auf unrechtmäßige Weise – entstehen, gegebenenfalls eine interne oder externe Ursache haben und gegebenenfalls einen Schaden zur Folge haben, unter anderem, jedoch nicht ausschließlich Vernichtung, Verlust, Nutzung, Änderung, unerlaubte Weitergabe von oder unerlaubten Zugriff auf weitergeleitete, gespeicherte oder auf andere Weise verarbeitete Daten, und zwar ungeachtet der Ursache des oben genannten Datenverlusts und/oder der Sicherheitsverletzung und ungeachtet der Plattform, auf der der genannte Datenverlust und/oder die Sicherheitsvverletzung stattfindet. Der Auftraggeber schützt Stienen vor sämtlichen Schäden aufgrund von Datenverlust und/oder Sicherheitsverletzung im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes, der/die aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder einer auf dessen Rechnung gehende Gefahr entstehen. Der Auftraggeber schützt Stienen vor jedem Anspruch dritter natürlicher oder juristischer Personen, die aufgrund eines Datenverlusts und/oder einer Sicherheitsverletzung im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes Schaden erlitten haben. Der Auftraggeber hat zu diesem Zweck eine geeignete (Haftpflicht-)Versicherung abzuschließen.
Artikel 13 Höhere Gewalt
13.1. Falls Stienen aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, hat Stienen ohne gerichtliche Entscheidung das Recht, die Lieferung entweder für die Dauer der höheren Gewalt aufzuschieben oder ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.
13.2. Sowohl bei Aufschub als auch bei Vertragslösung kraft Absatz 1 hat Stienen das Recht, direkt eine Zahlung für die zur Durchführung des Vertrags bereits verrichteten Arbeiten und gelieferten Materialien/Produkte zu verlangen.
13.3. Als höhere Gewalt gilt in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen von Stienen unabhängige Umstand, der eine Vertragserfüllung dauerhaft oder vorübergehend verhindert, auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags bereits vorhersehbar war.
Artikel 14 Verfall von Rechten
14.1. Der Auftraggeber kann sich nicht auf die Tatsache berufen, dass verrichtete Tätigkeiten oder gelieferte Waren nicht vertragsgemäß sind, wenn er dies beim Empfang, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach der Lieferung der Produkte und Leistungen nicht schriftlich bei Stienen gemeldet hat.
14.2. Stienen ist bezüglich aller Beanstandungen die Gelegenheit zu bieten, diese zu überprüfen. Wenn Stienen eine Beanstandung für begründet erachtet, kann Stienen – sofern zutreffend – die Sachen zurücknehmen, ersetzen, einen Preisnachlass gewähren oder nach ihrer Ansicht passende Maßnahmen ergreifen.
14.3. Beanstandungen von Rechnungen sind spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem Rechnungsdatum schriftlich bei Stienen anzumelden, anderenfalls können diese Unrichtigkeiten nicht mehr beanstandet werden und gelten die Rechnungen durch Feststellung als unbestritten.
Artikel 15 Streitfragen
15.1. Alle Verträge und daraus resultierende Rechtsverhältnisse zwischen Stienen und dem Auftraggeber bzw. anderen Vertragsparteien unterliegen dem niederländischen Recht.
15.2. Die ausschließliche Zuständigkeit für Streitfragen liegt in erster Instanz beim Gericht Limburg, Standort Roermond. Falls eine Streitfrage entsteht, die sich aus den vorliegenden Geschäftsbedingungen ergibt oder damit zusammenhängt, werden die Parteien zunächst miteinander beratschlagen, um eine gütliche Regelung im Sinne dieser Bedingungen zu finden, bevor sie die Streitfrage beim Gericht anhängig machen.
15.3 Eine Streitfrage liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist.
Artikel 16 Schlussbestimmungen
16.1. Abweichungen von und/oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, falls und sofern Stienen der betreffenden Abweichung/Ergänzung im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
16.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sein, behalten die sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen uneingeschränkte Gültigkeit.
16.3 Diese Allgemeinen Bedingungen wurden bei der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel en Fabrieken) für Limburg-Nord hinterlegt. Sie liegen außerdem jederzeit in der Geschäftsstelle von Stienen zur Einsicht aus und werden auf Anfrage kostenlos zugeschickt.
Der vorliegende deutsche Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Übersetzung des niederländischen Originals. Bei widersprüchlicher Auslegung gilt vorrangig die niederländische Fassung.